AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Media Agentur Concepts & Consulting Thomas Schaller

Ausschließlich unter Zugrundelegung und der Anerkennung unserer nachfolgend aufgeführten und für beide Vertragspartner allein geltenden Geschäftsbedingungen wird der geschlossene Werbepartnervertrag ausgeführt. Die Bedingungen sind rechtlich bindende Vertragsgrundlagen zwischen dem Auftraggeber (im Weiteren AG) und Auftragnehmer (im Weiteren AN). Vorhandene AGB´s der AG haben keinerlei Gültigkeit bei der Ausführung dieses Werbeauftrages. Sinn und Zweck des Werbeauftrages und der nachfolgenden AGB ist die Präsentation und ggfs. die Gestaltung einer Werbefläche für den AG auf einer Multi Media Säule oder Combi Vision Spiegel. Er beinhaltet keinerlei Garantien oder Versprechen für einen Werbeerfolg..

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1. Werbeträger / Veränderbare(r) Art und Ort des Werbeträgers / Garantie

A) Werbepräsentationen im Sinne dieses Vertrages sind Hintergrund beleuchtete und bewegte unterschiedliche Präsentationen von mehreren Werbetreibenden, die teils in Folge sichtbar in einem Objekt an dem vertraglich vereinbarten Aufstellplatz und Werbeträger installiert sind

B) Der AN ist, sollte dies zum Erhalt des Werbeträgerstandortes erforderlich sein, ausdrücklich jederzeit berechtigt, sei es aus Aktualisierungsgründen des Werbeträgers, Umbaumaßnahmen des Objekts, Weisung des Vermieters / Inhabers, aus behördlichen oder anderen Gründen, den Werbeträger in seiner Art auch vom Betriebsstandort im Objekt, also der Veränderung des Werbeträgerstandortes, zu verändern. Eine allein im Ermessen des AN liegende Gleichwertigkeit wird gewährleistet. Die Veränderungen rechtfertigen somit keine Zahlungseinstellung, keine Zahlungsminderung oder vorzeitige Kündigung des Vertrages und werden nicht als Reklamation anerkannt.

C) Weder der Werbeauftrag an sich, noch der AN versprechen oder übernehmen irgendwelche Garantien für den Werbeerfolg, so ist dieser dementsprechend in keiner Form maßgeblich für alle anderen getroffenen Vertragsvereinbarungen.

2. Auftragsannahme / Ablehnung / Präsentation / Schadenersatzansprüche

 A) Der AG erhält zur Bestätigung der Auftragsannahme und dessen Ausführung vom AN eine schriftliche Bestätigung in Form einer Rechnung. Abweichende Daten kann der AG innerhalb von 7 Tagen nach Zugang schriftlich (Einschreiben / Telefax mit entspr. Nachweispflicht) widersprechen, ansonsten gelten Sie als genehmigt.

B) Der AN ist auch ohne Angabe von Gründen berechtigt, Aufträge für Werbepräsentationen vor oder auch während der Laufzeit wegen des Inhaltes, der Herkunft oder ihrer technischen/ datentechnischen Form in eigenem Ermessen zu verändern oder ggf. abzulehnen. Solche und nachfolgend aufgeführte Gründe berechtigen den AN jederzeit dazu, Verträge fristlos zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einbringung der Werbung für den AN unzumutbar geworden ist oder deren Inhalt gegen geschäftliche Grundsätze des AN oder einem seiner Vertragspartner verstößt.
Auch zählen mindestens zweimalig fehlgeschlagene Einigungsversuche, wie z.B. bei nach Meinung des AN nicht berechtigten Reklamationen des AG aller Art, Nichteinhaltung von Zahlungszielen des AG oder, wenn Verträge, Gesetze, behördliche Bestimmungen oder moralische Grundsätze die Werbepräsentation nicht weiter zulassen, dazu.

C) Für den bereits abgelaufenen Präsentationszeitraum wird in keinem Falle Ersatz geleistet. Vom AG im Voraus geleistete Zahlungen werden anteilsmäßig zurückerstattet.

D) Schadenersatzforderungen/ Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den AN gelten auch hier, sowie für das gesamte Vertragsverhältnis und darüber hinaus, als ausdrücklich nicht vereinbart.

3. Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der AN versucht Flächen konkurrierender Produkte / Unternehmen zu verteilen und nicht unmittelbar hinter-, über-, oder nebeneinander zu platzieren. Im Ermessen des AN liegt es, ob gegen eine Zuschlagszahlung in Höhe von 50 % auf den Standardpreis lt. aktuell geltender Preisliste ein Konkurrenzausschluss vereinbart werden kann. Platzierungsvorschriften werden nicht angenommen aber nach Möglichkeit berücksichtigt.

4. Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell und schriftlich zu vereinbaren und werden entsprechend berechnet und sind mit der ersten Rechnung fällig.

5. Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich wird die vereinbarte Zahlung per LSV / Abbuchungsauftrag vom Konto des AG, erstmalig eine Woche vor Inbetriebnahme des Werbeträgers abgebucht. Ggf. werden alle weiteren Zahlungen gemäß Zahlungsvereinbarung zum weiter gerechneten Tag der Inbetriebnahme fällig. Es werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den Basiszinssatz berechnet. Entstandene Rücklastschriftgebühren zzgl. einer einmaligen Bearbeitungspauschale von 10,00 € werden immer zurückgefordert. Bei Zahlungsverzug wird nach Ablauf des Zahlungsziels aus der 1. Zahlungserinnerung ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu Lasten des AG beauftragt. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann der AN die Werbepräsentation bis zum ordentlichen Zahlungsausgleich unterbrechen. Eine solche Unterbrechung der Werbeausstrahlung entbindet den AG nicht von seiner Vertragserfüllungspflicht aus der ursprünglichen Vertragslaufzeit und verkürzt diese nicht. Eine fristlose Kündigung des Werbeauftrages durch den AN bleibt vorbehalten. Dem AN stehen aber auch dann mindestens 50% der Summe aus der ursprünglichen Restvertragslaufzeit zu

6. Forderungsabtretungen / Datenspeicherung / Verwendung von Präsentationen

A) Der AN ist jederzeit berechtigt, alle Ansprüche gegenüber dem AG aus Werbeverträgen an Dritte, wie z.B. Rechtsanwälte, Banken oder Inkassobüros abzutreten.

B) Der AG stimmt der hierfür und zur Vertragserfüllung notwendigen Datenverarbeitung und Speicherung ausdrücklich zu.

C) Nur wenn der AG einer Verwendung seiner Werbeunterlagen, seiner Bilder, seiner Werbematerialien oder seines fertig gestellten Präsentationsdias ausdrücklich schriftlich widerspricht, darf der AN diese nicht zu Vorführzwecken oder Werbezwecken mit, für und gegenüber Dritten verwenden.

7. Werbematerialien / Fristen / Standard Produktion / Korrekturfreigaben

A) Kann der AN die Integration einer Werbefläche nicht, nicht fristgemäß oder nur teilweise durchführen, weil die notwendigen Werbedaten oder Unterlagen nicht rechtzeitig (auch durch Dritte) geliefert wurden oder unterlässt der AN die Durchführung wegen nicht eingehaltener Zahlungsvereinbarungen des AG, so entbindet dies den AG nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen oder berechtigt diesen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem AN. Dies gilt auch, wenn hierdurch erst gar keine Präsentation auf dem Werbeträger erfolgt ist bzw. erfolgen konnte.

B) Der AG alleine ist für die termingerechte Zusendung von Werbedaten/ Unterlagen zur Produktion einer Werbefläche, ebenso, falls entsprechend vereinbart, für die Zusendung einer fertigen Präsentation gemäß der aktuellen Media – Daten des AN oder schriftlichen Änderungsmitteilungen an einer bereits veröffentlichten Präsentation an den AN verantwortlich. Notwendige Daten und Unterlagen müssen dem AN spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss vorliegen.

C) Der AN kann ansonsten in eigenem Ermessen eine beliebig gestaltete Standardwerbung mit den ausschließlichen Angaben wie der Firmenbezeichnung, Name, Ort und Telefonnummer des aufgeführten AG erstellen, diese auf dem Werbeträger einbinden und sofort entsprechend der aktuellen Preisliste berechnen.

D) Eine Korrekturabnahme gilt bei einer solchen ausgestrahlten Standardwerbung als nicht erforderlich und nicht vereinbart, da der AN beim Vorliegen der vereinbarten Unterlagen eine entsprechende Werbefläche nach Korrekturfreigabe durch den AG schnellstmöglich in den Werbeträger anstelle der Standardwerbung zu einer Pauschale von 189.- € zzgl. Erstellungskosten des jeweiligen Dia-Werbebildes gemäß aktueller Preisliste einbringt. Eine notwendige Korrekturfreigabe muss immer, außer bei Einbringung der vor aufgeführten Standardwerbung, schriftlich durch den AG an den AN erfolgen. Der AN übernimmt bei deren Anforderung durch den AN, seiner Mitarbeiter bzw. Partnerunternehmen, keinerlei Haftung für zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen, Bilder, Prospekte oder Ähnliches. Insbesondere kann der AN nicht für Beschädigung, Verlust oder die unerwünschte Nutzung durch Dritte haftbar gemacht werden.

8. Vertragsbeginn / Verzögerungen

Es gilt grundsätzlich der in der Auftragsbestätigung / Rechnung aufgeführte Auftragsbeginn als vereinbarter Vertragsbeginn. Über die Inbetriebnahme des Werbeträgers wird der AG 14 Tage vorher schriftlich informiert. Sollte dieser Vertragsbeginn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder nicht vorhersehbarer technischer Probleme unerwartet nicht möglich sein, gilt automatisch der 1. Tag der kompletten Inbetriebnahme des Werbeträges als Vertragsbeginn. Die eigentliche Vertragslaufzeit sowie alle anderen Vertragskonditionen gelten unverändert. Auch eine Verzögerung der Inbetriebnahme von bis zu 3 Monaten beeinflusst den Werbeauftrag nur insofern, als dass er in seiner ursprünglich festgelegten Form zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Der AN lässt dem AG bei Auftreten einem der vor aufgeführten Gründen eine entsprechende Information zukommen.

9. Reklamationen / Ersatzansprüche / Veränderung der Werbefläche

A) Reklamationen wegen fehlender oder falscher Art der Werbepräsentation sind vor oder während der Vertragslaufzeit geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt und berechtigen den AG weder während noch nach der Zeit des Vertragsverhältnisses zu Ersatzansprüchen, Einstellung oder Kürzung der vereinbarten Zahlungen. Vor Einarbeitung in den jeweiligen Werbeträger muss eine schriftliche Korrekturfreigabe des AG erfolgen, Ausnahme Standardwerbung. Nach Korrekturfreigabe erfolgende Reklamationen bzw. Änderungswünsche werden nur gegen entsprechende Berechnung ausgeführt.

B) Erfolgt keine Darstellung von Präsentationsflächen, insbesondere aufgrund technischer Defekte, wenn auch durch Dritte zu verantworten, berechtigt weder zur Zahlungseinstellung noch Zahlungsminderung, bzw. zu Schadenersatzforderungen gegen den AN. Nur bei einer durch den AG nachzuweisenden (im Zweifelsfalle Bildnachweis in digitaler oder drucktechnischer Form) Ausfallquote des Werbesystems von mehr als 15% je Monat wird dem AG die entgangene Werbezeit in Form von anteilsmäßiger Rückerstattung in Euro – nach offiziellem Vertragsende – erstattet. Der schriftliche Hinweis (Mängelrüge) und ein – im Zweifelsfalle – entsprechender Nachweis, z.B. in Form eines Fotos oder Videos des Werbe Systems, auch bei inhaltlichen Reklamationen aller Art, müssen dem AN binnen einer Frist von 5 Tagen nach dem betreffenden Zeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) in Schriftform zugestellt werden. Der AN hat in jedem Fall ein entsprechendes – gesetzlich geregeltes Nachbesserungsrecht. Erfolgt keine fristgemäße schriftliche Mitteilung an den AN sind Ansprüche ausgeschlossen, bzw. sind über den 8. Tag hinaus alle Reklamationsansprüche verwirkt. Grundsätzlich werden an den AN gemeldete Systemdefekte innerhalb von 3 – 7 Werktagen von einem Techniker behoben

C) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Werbeauftrages, des Werbeträgerstandortes im Objekt, auch Verlegung, infolge behördlicher Auflagen, sonstiger Verträge mit Dritten oder aus anderen Gründen, die der AN direkt oder nicht direkt zu vertreten hat, bleiben darüber hinaus vorbehalten. Es gilt als vereinbart, dass Schadenersatzansprüche, Zahlungsminderungen, Zahlungseinstellungen oder vorzeitige Vertragskündigungen jeder Art ausgeschlossen sind.

10. Allgemein Haftungs- / Wettbewerbs-, / Marken-, / Schutz-, und Lizenzrechte

A) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN, seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zufall oder höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen. Für die fehlerhafte Darstellung einer Werbefläche sind grundsätzlich alle Haftungs- oder Schadenersatzansprüche jeder Art gegenüber dem AN ausgeschlossen.

B) Auch übernimmt der AN keinerlei Haftung bei der möglichen Verletzung von Urheber-, Lizenz-, Marken- oder Schutzrechten Dritter nach Korrekturfreigabe durch den AG. Für den Inhalt der Werbefläche haftet ausschließlich der AG. Soweit nicht anders schriftlich durch den AN bestätigt, gilt es ausschließlich als Aufgabe des AG, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, oder namensrechtliche Belange vor Korrekturfreigabe eines Werbefläche zu klären.
Alleine durch die Zusendung von Werbematerialien, spätestens aber durch Korrekturfreigabe des Präsentationsdias bestätigt der AG automatisch gegenüber dem AN oder dritten Beauftragten des AN, alle Nutzungsrechte eingeholt zu haben. Somit also seiner Sorgfaltspflicht gegenüber vorgenannten Dritten, wie Markeninhabern etc., genüge getan zu haben und entsprechend den gesetzlichen oder sonstigen geltenden Vorschriften aus diesem Bereich gehandelt zu haben. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der AG allein und verpflichtet sich, den AN von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, bzw. stellt diesen somit von vorn herein frei.

11. Kündigung / Kündigungsfristen / Widerrufsrecht

A) Vereinbarte Vertragslaufzeiten müssen von einem der beiden Vertragspartner in schriftlicher Form per Einschreiben bis spätestens 12 Wochen vor dem vereinbarten Vertragsende laut Rechnung / Auftragsbestätigung oder Ankündigung der Inbetriebnahme des Werbeträgers gekündigt werden, ansonsten verlängern sie sich immer wieder automatisch um / auf ein weiteres Jahr. Der Nachweis der Zustellung ist im Zweifelsfalle immer von der kündigenden Partei zu erbringen. Die vereinbarten Laufzeiten gelten als feste, unkündbare Grundlaufzeiten. Die vereinbarte Zahlweise beeinflusst weder die Laufzeit noch die Kündigungsfristen.

B) Der Auftragnehmer führt in der Regel nur Aufträge für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB durch. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht diesem ein in § 312 BGB geregeltes Widerrufsrecht zu. Für Aufträge oder Verträge, die der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter für oder in seiner Eigenschaft als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender gegenüber dem Auftragnehmer erteilt bzw. abschließt, gilt dieses Rücktrittsrecht, weiterhin ein Widerrufsrecht, die Stornierung oder eine vorzeitige Kündigung ausdrücklich als ausgeschlossen vereinbart.

12. Insolvenz des AG

Im Falle einer Insolvenz des AG ist der AN berechtigt die Werbung umgehend ohne Ankündigung zu entfernen, eine Rückerstattung etwaiger Beträge ist ausgeschlossen.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Freising.

14. Salvatoresche Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame so zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte ursprünglich gewünschte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich verwirklicht wird. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

Media-Agentur Concepts & Consulting Thomas Schaller

Stand : Januar 2023